Schlichtung nach der Ablehnung: So stellen Sie den Antrag
Aktualisiert
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Das Ergebnis hängt von den Umständen ab.
Hat die Airline Ihre Forderung abgelehnt, müssen Sie nicht gleich vor Gericht. In Deutschland gibt es für Fluggäste eine kostenlose Schlichtung. Eine neutrale Stelle hört beide Seiten und macht einen Vorschlag. Die Airline muss sich am Verfahren beteiligen, an den Vorschlag gebunden ist aber keine Seite. Der Antrag hemmt außerdem die Verjährung.
Welche Stelle ist zuständig?
Es gibt zwei Stellen, und welche zuständig ist, hängt von der Airline ab:
- Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. (früher söp, Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr). Sie ist eine private, staatlich anerkannte Stelle (§ 57 LuftVG) und zuständig für Airlines, die bei ihr Mitglied sind. Die Liste der teilnehmenden Airlines finden Sie auf schlichtung-reise-und-verkehr.de.
- Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (§ 57a LuftVG). Sie ist zuständig für alle Airlines, die an keiner anerkannten privaten Schlichtungsstelle teilnehmen, auch für Airlines von außerhalb der EU, wenn der Flug in Deutschland startete oder landete. Mehr auf bundesjustizamt.de.
Welche der beiden Stellen zuständig ist, ergibt sich also aus der Airline, nicht aus Ihrem Wohnort.
Die Voraussetzungen
Die Schlichtung ist für Forderungen bis 5.000 € gedacht, etwa wegen Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung (§ 57b Abs. 1 LuftVG). Sie können den Antrag stellen, wenn (§ 57b Abs. 2 LuftVG, § 11 LuftSchlichtV):
- Sie die Forderung vorher direkt bei der Airline gestellt haben,
- die Airline abgelehnt hat oder seit Ihrer Forderung mehr als 2 Monate vergangen sind, ohne dass sie anerkannt oder abgelehnt hat,
- die Sache noch nicht bei einem Gericht oder einer anderen Schlichtungsstelle liegt oder lag.
Was Sie einreichen
Nach § 11 LuftSchlichtV beschreiben Sie den Sachverhalt, nennen Ihre Forderung und fügen die nötigen Belege bei. Das sind in der Regel:
- Buchungsbestätigung und Bordkarte,
- Ihre Forderung an die Airline und das Datum, an dem Sie sie gestellt haben,
- die Ablehnung der Airline (oder der Nachweis, dass sie 2 Monate nicht reagiert hat),
- bei mehreren Personen auf der Buchung die Namen aller, für die Sie fordern.
Beide Stellen bieten einen Online-Antrag an. Fehlen Angaben oder Belege, fordert die Stelle Sie auf, sie innerhalb von 3 Wochen nachzureichen.
So läuft das Verfahren
- Die Stelle leitet Ihren Antrag an die Airline weiter. Die Airline kann binnen 4 Wochen Stellung nehmen (§ 13 LuftSchlichtV).
- Sie erhalten die Stellungnahme und können binnen 2 Wochen antworten.
- Die Stelle macht einen Schlichtungsvorschlag. Äußert sich die Airline nicht, ergeht der Vorschlag nach Lage der Akten.
- Nehmen beide Seiten den Vorschlag an, ist der Streit erledigt. Lehnt eine Seite ab, ist die Schlichtung gescheitert.
Der Schlichtungsvorschlag ist nicht bindend. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt (§ 57b Abs. 4 LuftVG). Für Sie ist das Verfahren kostenlos; eine Gebühr kann nur bei einem missbräuchlichen Antrag anfallen (§§ 57, 57a LuftVG).
Die Verjährung: Der Antrag hemmt sie
Der Anspruch verjährt nach 3 Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand (§§ 195, 199 BGB). Ein Antrag bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Das gilt für beide Stellen. Warten Sie trotzdem nicht bis zum letzten Jahr.
Wenn die Schlichtung scheitert
Dann bleibt das Gericht. Zuständig ist das Amtsgericht, für Streitwerte bis 10.000 € (§ 23 GVG). Dort können Sie den Rechtsstreit selbst führen (§ 79 ZPO). Bis 1.000 € kann das Gericht ein vereinfachtes Verfahren wählen (§ 495a ZPO). Statt einer Klage können Sie zuerst einen Mahnbescheid beantragen, online über online-mahnantrag.de. Legt die Airline Widerspruch ein, geht das Verfahren auf Ihren Antrag an das zuständige Gericht. Diesen Antrag können Sie schon im Mahnantrag ankreuzen. Auch die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung.
Startete Ihr Flug im Ausland?
Die deutschen Stellen sind zuständig, wenn deutsche Gerichte zuständig wären (§ 57b Abs. 2 LuftVG), in der Praxis bei Flügen von oder nach Deutschland. Startete Ihr Flug zum Beispiel in Spanien oder Schweden und landete nicht in Deutschland, sind die Stellen dort zuständig, etwa AESA oder ARN.
Was Appeal My Flight macht
Sie wählen den Grund, den die Airline genannt hat. Unsere Software ordnet nach festen Regeln anhand der Airline die zuständige Stelle zu, füllt den Schlichtungsantrag mit Ihren Flugdaten aus und fügt die Standardantwort auf diesen Grund ein. Vor dem Kauf sehen Sie die Standardantwort für diesen Grund. Sie zahlen 29 € pro Buchung, reichen den Antrag selbst ein und behalten die volle Entschädigung.
Fragen
Kostet mich die Schlichtung etwas?
Nein. Die Kosten trägt die Airline. Eine Gebühr kann Ihnen nur bei einem missbräuchlichen Antrag auferlegt werden.
Muss die Airline mitmachen?
Ja. Entweder nimmt sie an einer anerkannten privaten Schlichtungsstelle teil, oder die Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz ist zuständig. Den Vorschlag annehmen muss sie aber nicht.
Kann ich den Schlichtungsantrag auch stellen, wenn die Airline gar nicht antwortet?
Ja, wenn seit Ihrer Forderung mehr als 2 Monate vergangen sind.
Antwort der Airline erhalten? Fügen Sie sie in Ablehnung einordnen ein und sehen Sie die Standardantwort und die Urteile zu dem Grund.