Die Airline hat Ihr Ticket erstattet. Ist das schon die Entschädigung?
Aktualisiert
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Das Ergebnis hängt von den Umständen ab.
Ihr Flug wurde annulliert. Die Airline hat Ihnen den Ticketpreis zurückgezahlt. Als Sie die Entschädigung gefordert haben, hieß es, Sie hätten Ihr Geld schon bekommen. Die Erstattung des Tickets und die Entschädigung nach der EU-Verordnung sind aber zwei verschiedene Dinge. Oft steht Ihnen beides zu.
Was die Verordnung sagt
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung, EU261) regelt beides in getrennten Artikeln:
- Erstattung (Art. 8): Nach einer Annullierung oder Nichtbeförderung können Sie statt eines Ersatzflugs die Erstattung des Ticketpreises wählen. Sie ist innerhalb von 7 Tagen zu zahlen.
- Ausgleichszahlung (Art. 7): ein fester Betrag von 250 €, 400 € oder 600 € pro Person, je nach Entfernung. Er kommt zusätzlich dazu. Meist heißt er einfach Entschädigung.
- Geld, kein Guthaben (Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a): Beides wird in Geld gezahlt. Ein Gutschein ersetzt das eine oder das andere nur mit Ihrer schriftlichen Zustimmung.
Die Erstattung erledigt also Ihr Ticket. Die Entschädigung erledigt sie nicht.
Was die Airline gezahlt haben kann
- Den Ticketpreis zurück. Das ist die Erstattung nach Art. 8. Die Entschädigung ist noch offen.
- Eine Kulanzzahlung. Ein kleiner Betrag, Bonusmeilen oder ein Gutschein, ohne Hinweis auf die EU261. Die Entschädigung ist noch offen.
- Entschädigung, aber zu wenig. Vergleichen Sie den Betrag mit der Entfernung: 250 € bis 1.500 km, 400 € für 1.500 bis 3.500 km, 600 € darüber. Halbieren darf die Airline nur, wenn sie Sie umgebucht hat und Sie höchstens 2, 3 oder 4 Stunden nach der ursprünglichen Zeit ankamen (Art. 7 Abs. 2).
- Ihre Auslagen. Mahlzeiten, Hotel oder Transport, die Sie während der Störung bezahlt haben, schuldet die Airline nach Art. 9 als Betreuungsleistungen. Auch deren Erstattung erledigt die Entschädigung nicht.
So antworten Sie
Antworten Sie schriftlich auf das Schreiben der Airline, im selben Vorgang. Ein kurzer Satz dafür:
„Die Erstattung meines Tickets wurde nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gezahlt. Die Ausgleichszahlung nach Art. 7 ist noch offen. Bitte überweisen Sie [Betrag] € pro Person für Flug [Nummer] am [Datum], Buchungscode [Code], auf das unten genannte Konto.“
Legen Sie die Bestätigung der Erstattung bei. So ist klar, wofür gezahlt wurde. Hat die Airline einen Teil der Entschädigung gezahlt, fordern Sie die Differenz und nennen Sie die Entfernung.
Wann es sich lohnt und wann nicht
Meist lohnt es sich: Sie haben nur den Ticketpreis, einen Gutschein oder eine Kulanzzahlung bekommen. Oder die Entschädigung passt nicht zur Entfernung.
Schwieriger wird es, wenn die Annullierung 14 Tage oder mehr vor dem Abflug angekündigt wurde. Oder wenn die Airline außergewöhnliche Umstände nachweisen kann, also etwas, das sie nicht verhindern konnte. Dann bleibt es unter Umständen bei der Erstattung. Mehr dazu: Entschädigung abgelehnt und außergewöhnliche Umstände.
Was Appeal My Flight macht
Das Dokumentenpaket enthält ein Schreiben an die Airline und den Schlichtungsantrag. Es wird aus Standardtexten erstellt, ausgefüllt mit Ihren Angaben. Sie zahlen 29 € pro Buchung, verschicken es selbst und behalten die volle Entschädigung. Ob die Airline zahlt, kann niemand zusagen.
Fragen
Die Airline hat mir die Erstattung als Gutschein gegeben. Darf sie das?
Nur mit Ihrer schriftlichen Zustimmung. Mehr dazu: Gutschein statt Entschädigung.
Ich habe die Erstattung angenommen. Habe ich auf die Entschädigung verzichtet?
Nein. Es sei denn, Sie haben eine Vereinbarung unterschrieben, nach der die Zahlung Ihre Entschädigung nach der EU261 abgilt. Die Erstattung allein tut das nicht.
Wie lange kann ich die Entschädigung noch fordern?
In Deutschland verjährt der Anspruch nach 3 Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Mehr dazu: Frist und Verjährung.
Antwort der Airline erhalten? Fügen Sie sie in Ablehnung einordnen ein und sehen Sie die Standardantwort und die Urteile zu dem Grund.